Lokales Reverse-Charge-Verfahren (Art. 194)

Wer Ware in ausländischen Lagern vorhält – etwa über Amazon Pan-EU – und von dort an Geschäftskunden verkauft, stößt früher oder später auf das lokale Reverse-Charge-Verfahren nach Art. 194 MwStSystRL. Das Verfahren ist wenig bekannt, wird in der Buchhaltung aber regelmäßig mit der innergemeinschaftlichen Lieferung verwechselt – mit Folgen für UStVA, ZM und die Meldungen im Ausland.
Das Wichtigste in Kürze
- Art. 194 MwStSystRL erlaubt EU-Ländern, bei Lieferungen nicht ansässiger Unternehmer die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger zu verlagern
- Typischer Fall im E‑Commerce: B2B-Verkauf aus einem ausländischen (FBA-)Lager an einen Unternehmer im selben Land
- Ansässigkeit zählt, nicht Registrierung: Eine bloße USt-Registrierung im Lagerland macht Sie dort nicht ansässig
- Kein innergemeinschaftlicher Vorgang: Die Ware bleibt im Land – keine Zusammenfassende Meldung, kein OSS
- Buchung in Deutschland: Kennzahl 45 der UStVA, Erlöskonto SKR03 8339 bzw. SKR04 4339
- Ab 1. Juli 2028 wird das Verfahren durch die ViDA-Richtlinie EU-weit zum verpflichtenden Mindeststandard
Was ist das lokale Reverse-Charge-Verfahren nach Art. 194?
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die meisten Händler kennen das Verfahren von grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen (Art. 196 MwStSystRL, in Deutschland § 13b UStG). Art. 194 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) regelt einen anderen, im E‑Commerce häufig übersehenen Fall: die lokale Lieferung innerhalb eines Landes durch einen Unternehmer, der dort nicht ansässig ist.
Die Mitgliedstaaten können für solche Umsätze vorsehen, dass der Empfänger der Lieferung die Umsatzsteuer schuldet. Der ausländische Verkäufer stellt dann eine Netto-Rechnung, der lokale Geschäftskunde meldet die Umsatzsteuer selbst an – und zieht sie bei Vorsteuerabzugsberechtigung im selben Zug wieder ab. Weil die Bedingungen bislang jeder Mitgliedstaat selbst festlegt, ist ein regelrechter Flickenteppich nationaler Regelungen entstanden.
Ansässigkeit ist nicht Registrierung
Der entscheidende Begriff in Art. 194 ist die Ansässigkeit. Ansässig ist ein Unternehmer dort, wo er seinen Sitz oder eine feste Niederlassung mit eigenem Personal und eigener Infrastruktur unterhält. Eine bloße umsatzsteuerliche Registrierung – wie sie jeder Pan-EU-Händler in den Lagerländern besitzt – begründet keine Ansässigkeit. Genau deshalb greift das Verfahren für Amazon-Händler mit ausländischen Lagern so häufig: Sie sind in Frankreich, Spanien oder Italien registriert, aber nicht ansässig.
Abgrenzung: Art. 194 vs. § 13b UStG, igL und OSS
Die häufigste Fehlerquelle ist die Verwechslung mit verwandten Verfahren. Die vier Konstellationen unterscheiden sich vor allem darin, ob die Ware eine Grenze überschreitet und wer die Steuer schuldet:
| Verfahren | Typischer Fall | Warenbewegung | Meldung in Deutschland |
|---|---|---|---|
| Lokales Reverse Charge (Art. 194) | B2B-Verkauf aus dem FBA-Lager Frankreich an Kunden in Frankreich | Innerhalb eines Landes | UStVA Kennzahl 45, keine ZM |
| Reverse Charge (Art. 196 / § 13b UStG) | Grenzüberschreitende B2B-Dienstleistung, z. B. Softwarelizenz | Keine (Dienstleistung) | UStVA Kennzahl 21, ZM |
| Innergemeinschaftliche Lieferung | Warenlieferung aus Deutschland an Unternehmer in Frankreich | Grenzüberschreitend | UStVA Kennzahl 41, ZM |
| OSS-Verfahren | Fernverkauf an Privatkunden in anderen EU-Ländern | Grenzüberschreitend | OSS-Meldung beim BZSt |
Die innergemeinschaftliche Lieferung setzt eine physische Warenbewegung zwischen zwei EU-Ländern voraus, das OSS-Verfahren gilt nur für B2C-Fernverkäufe. Das lokale Reverse Charge betrifft dagegen Umsätze, die vollständig innerhalb eines anderen EU-Landes stattfinden – und ist damit aus deutscher Sicht schlicht nicht steuerbar.
Wann kommt das lokale Reverse-Charge-Verfahren zum Tragen?
Vier Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit ein Umsatz unter das lokale Reverse-Charge-Verfahren fällt:
- Lokale Lieferung: Die Ware befindet sich bei Verkauf bereits im Bestimmungsland – der Ort der Lieferung liegt also in diesem Land, nicht in Deutschland
- Verkäufer nicht ansässig: Der Verkäufer hat in diesem Land weder Sitz noch feste Niederlassung – die USt-Registrierung allein schadet in den meisten Ländern nicht
- Nationale Umsetzung: Das Land hat Art. 194 für Warenlieferungen umgesetzt – das ist längst nicht überall der Fall
- Qualifizierter Kunde: Der Käufer erfüllt die nationalen Bedingungen – meist genügt die lokale USt-Registrierung, manche Länder verlangen Ansässigkeit
Länderübersicht: Wo gilt das lokale Reverse Charge für Waren?
Für Händler mit ausländischen Warenlagern sind vor allem die Pan-EU-Länder relevant. Die Umsetzung unterscheidet sich deutlich (Stand: 04. Juli 2026):
| Land | Rechtsgrundlage | Voraussetzung beim Kunden | Besonderheit für registrierte Verkäufer |
|---|---|---|---|
| Frankreich | Art. 283-1 CGI („Autoliquidation“) | Französische USt-IdNr. | Eigene FR-Registrierung unschädlich – Verfahren greift trotzdem |
| Spanien | Art. 84 LIVA („Inversión del sujeto pasivo“) | Spanische USt-Registrierung | Eigene ES-Registrierung unschädlich |
| Italien | Art. 17 Abs. 2 D.P.R. 633/72 | Kunde muss in Italien ansässig sein | Eigene IT-Registrierung unschädlich |
| Niederlande | Art. 12 Wet OB („Verleggingsregeling“) | Niederländische USt-Registrierung | Eigene NL-Registrierung unschädlich |
| Belgien | Art. 51 § 2 MwStGB | Kunde ansässig oder mit Fiskalvertreter registriert | Eigene BE-Registrierung unschädlich |
| Polen | Art. 17 VAT-Gesetz | Polnische USt-Registrierung | Greift nur, wenn der Verkäufer nicht in Polen registriert ist |
| Tschechien | § 108 MwSt-Gesetz | Tschechische USt-Registrierung | Greift nur, wenn der Verkäufer nicht in Tschechien registriert ist |
| Deutschland | § 13b UStG (eng gefasst) | – | Für gewöhnliche Warenlieferungen nicht umgesetzt |
Umgekehrt gilt: Deutschland hat Art. 194 für gewöhnliche Warenlieferungen nicht umgesetzt. § 13b UStG erfasst bei ausländischen Unternehmern nur Werklieferungen und sonstige Leistungen. Ein französischer Händler, der aus einem deutschen FBA-Lager an deutsche Geschäftskunden verkauft, muss deshalb deutsche Umsatzsteuer berechnen. Eine laufend gepflegte Übersicht der nationalen Umsetzungen bietet u. a. VATupdate.
Rechnungsstellung beim lokalen Reverse Charge
Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Neben den üblichen Pflichtangaben gehören auf die Rechnung:
- Reverse-Charge-Hinweis in der Landessprache oder auf Englisch, z. B. „Autoliquidation – article 283-1 du CGI“ (Frankreich), „Inversión del sujeto pasivo“ (Spanien) oder schlicht „Reverse charge“
- USt-IdNr. beider Parteien – beim Verkäufer die Registrierung des Lagerlandes, beim Kunden die dortige USt-IdNr.
- Nettobetrag als Rechnungsbetrag – ein fälschlicher Steuerausweis führt im Ausland regelmäßig zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung
Validieren Sie die USt-IdNr. des Kunden vor der ersten Lieferung über das VIES-System und dokumentieren Sie das Ergebnis – wie Sie dabei vorgehen, zeigt unser Leitfaden zur USt-IdNr.-Prüfung. Verkaufen Sie über Amazon Business mit aktiviertem VAT Calculation Service, erstellt Amazon die Rechnung samt Hinweis automatisch – die buchhalterische Verantwortung bleibt aber bei Ihnen.
So buchen Sie lokale Reverse-Charge-Umsätze in DATEV
Aus deutscher Sicht ist der Umsatz im Inland nicht steuerbar: Der Ort der Lieferung liegt im Lagerland. In der Buchhaltung des deutschen Händlers heißt das:
Das richtige Erlöskonto
DATEV sieht für diese Umsätze im Standardkontenrahmen eigene Automatikkonten vor:
| SKR03 | SKR04 | Bezeichnung |
|---|---|---|
| 8339 | 4339 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
Nicht zu verwechseln mit 8125/4125 (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG) – dieses Konto löst die Zuordnung zur Kennzahl 41 und die ZM-Erwartung aus. Ebenso falsch wäre das inländische Erlöskonto 8400/4400 mit 19 % Umsatzsteuer: Dann würde deutsche Umsatzsteuer auf einen Umsatz abgeführt, der in Deutschland gar nicht steuerbar ist.
Meldungen: Kennzahl 45 statt ZM
- Deutsche UStVA: Ausweis unter Kennzahl 45 („Übrige nicht steuerbare Umsätze, Leistungsort nicht im Inland“)
- Zusammenfassende Meldung: keine Erfassung – es liegt kein innergemeinschaftlicher Umsatz vor
- Lagerland: Der Umsatz gehört zusätzlich in die dortige Umsatzsteuererklärung, in Frankreich etwa als nicht steuerpflichtiger Umsatz in der CA3
Buchungsbeispiel
Ein deutscher Händler verkauft Ware für 1.000,00 EUR netto aus seinem französischen Lager an einen französischen Unternehmer:
Verkauf (lokales Reverse Charge, Frankreich):
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Forderungen aus L&L (Debitor) | 1.000,00 EUR | - |
| 8339 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen | - | 1.000,00 EUR |
Eine Umsatzsteuerbuchung entsteht beim Verkäufer nicht. Die französische Umsatzsteuer von 200,00 EUR (20 %) meldet der Kunde in seiner eigenen Erklärung an – und zieht sie bei Vorsteuerabzugsberechtigung im selben Zug als Vorsteuer ab.
Reales Amazon-Beispiel: Pan-EU-Händler mit Lager in Frankreich
Wie das Verfahren in der Praxis aussieht, zeigt ein typisches Pan-EU-Szenario, wie wir es bei EasyPliant täglich in den Transaktionsdaten unserer Mandanten sehen:
Ausgangslage
- Die TechTrade GmbH mit Sitz in München verkauft Elektronikzubehör über Amazon und hat Pan-EU aktiviert
- Amazon lagert einen Teil des Bestands im FBA-Lager Lille (Frankreich); TechTrade ist deshalb in Frankreich umsatzsteuerlich registriert
- Über Amazon Business bestellt die Bureau Plus SARL aus Lyon – mit hinterlegter französischer USt-IdNr. – 50 Ladegeräte zu je 20,00 EUR, zusammen 1.000,00 EUR netto
- Die Ware wird aus dem Lager Lille direkt nach Lyon geliefert
Steuerliche Würdigung
- Ort der Lieferung ist Frankreich: Die Warenbewegung beginnt und endet in Frankreich – aus deutscher Sicht ist der Umsatz nicht steuerbar
- TechTrade ist in Frankreich nicht ansässig: Die französische USt-Registrierung ändert daran nichts
- Der Kunde hat eine französische USt-IdNr.: Damit sind die Voraussetzungen des Art. 283-1 CGI erfüllt – die Steuerschuld geht auf Bureau Plus über („Autoliquidation“)
- Amazon erstellt die Rechnung automatisch: Der VAT Calculation Service weist 0 % Umsatzsteuer und den Hinweis „Autoliquidation – article 283-1 du CGI“ aus
- Bureau Plus meldet 200,00 EUR französische Umsatzsteuer an und zieht sie gleichzeitig als Vorsteuer – für den Kunden ein Nullsummenspiel
Buchung bei der TechTrade GmbH
1. Verkauf über Amazon Business:
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Forderungen Amazon (Sammeldebitor) | 1.000,00 EUR | - |
| 8339 Erlöse EU-Land steuerbar | - | 1.000,00 EUR |
2. Auszahlung im Amazon-Settlement:
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Amazon Bankkonto | 1.000,00 EUR | - |
| Forderungen Amazon (Sammeldebitor) | - | 1.000,00 EUR |
Der Zahlungsweg läuft wie bei allen Amazon-Umsätzen über den Sammeldebitor und das Amazon Bankkonto; Amazon-Gebühren werden im Settlement separat verrechnet und sind hier zur Vereinfachung ausgeblendet.
Vier Szenarien, vier Verfahren
Derselbe Händler, dasselbe Produkt – aber je nach Lagerstandort und Kundentyp ein völlig anderes umsatzsteuerliches Ergebnis:
| Szenario | Verfahren | Steuersatz | Meldung / Konto |
|---|---|---|---|
| Lager FR → Privatkunde FR | Lokale Lieferung Frankreich | 20 % französische USt | Französische CA3 |
| Lager FR → Unternehmer FR | Lokales Reverse Charge (Art. 194) | 0 % – Kunde schuldet USt | Kz 45 + CA3, Konto 8339 |
| Lager FR → Privatkunde DE | Innergemeinschaftlicher Fernverkauf | 19 % deutsche USt | OSS-Meldung |
| Lager DE → Unternehmer FR | Innergemeinschaftliche Lieferung | 0 % – steuerfrei § 4 Nr. 1b UStG | Kz 41 + ZM, Konto 8125 |
Wichtig zu verstehen: Das Reverse Charge macht die französische Registrierung nicht überflüssig. Sie bleibt wegen des innergemeinschaftlichen Verbringens ins Lager und der B2C-Verkäufe erforderlich, und auch der Reverse-Charge-Umsatz selbst ist in der CA3 als nicht steuerpflichtiger Umsatz anzugeben.
Ausblick: ViDA macht Art. 194 ab Juli 2028 verpflichtend
Der Flickenteppich hat ein Ablaufdatum. Mit der am 14. April 2025 in Kraft getretenen ViDA-Richtlinie (EU) 2025/516 („VAT in the Digital Age“) wird das lokale Reverse-Charge-Verfahren ab dem 1. Juli 2028 EU-weit zum verpflichtenden Mindeststandard: Alle Mitgliedstaaten müssen die Steuerschuld auf den Kunden verlagern, wenn der Lieferer im Besteuerungsland weder ansässig noch registriert ist und der Kunde dort umsatzsteuerlich registriert ist.
Für Pan-EU-Händler bleibt trotzdem Sorgfalt gefragt: Wer im Lagerland registriert ist – und das sind FBA-Händler praktisch immer –, fällt nicht automatisch unter den neuen Mindeststandard. Entscheidend bleiben dann die weitergehenden nationalen Optionen, wie sie Frankreich, Spanien oder die Niederlande heute schon anwenden. Die Länderprüfung wird also einfacher, aber nicht überflüssig.
Lokales Reverse Charge automatisieren: So unterstützt EasyPliant
Bei hunderten oder tausenden Transaktionen pro Monat ist die manuelle Prüfung von Warenstandort, Kundentyp und Länderregel nicht mehr leistbar. EasyPliant wertet die Transaktionsdaten aus Amazon und anderen Kanälen automatisch aus und kontiert jeden Umsatz nach dem tatsächlichen steuerlichen Sachverhalt:
- Automatische Erkennung
- lokaler Reverse-Charge-Umsätze anhand von Warenstandort, Lieferweg und USt-IdNr. des Käufers.
- Korrekte Kontierung
- auf 8339/4339 statt fälschlich auf igL- oder Inlandskonten – nach anpassbaren Buchungsregeln mit sinnvollen Standards.
- Sauberer DATEV-Export
- im EXTF-Format, sodass Kennzahl 45, ZM und OSS-Abgrenzung in der Kanzlei ohne Nacharbeit stimmen.
- Länderlogik inklusive
- Die Besonderheiten von Frankreich bis Polen sind in der Plattform hinterlegt – Händler und Kanzlei müssen sich das Spezialwissen nicht selbst aneignen.
- GoBD-konforme Dokumentation
- Alle Daten und Regeländerungen werden revisionssicher gespeichert und nachvollziehbar protokolliert.
Wie wir Amazon-Setups im Detail abbilden, zeigt unsere Seite zur Amazon-FBA-Buchhaltung.
Fazit und Handlungsempfehlung
Das lokale Reverse-Charge-Verfahren nach Art. 194 MwStSystRL ist für Händler mit ausländischen Warenlagern kein Exot, sondern Alltag – spätestens seit Amazon Business den B2B-Anteil vieler Accounts deutlich erhöht hat. Wer die Umsätze korrekt erkennt, auf 8339/4339 kontiert und in Kennzahl 45 sowie den ausländischen Erklärungen meldet, ist auf der sicheren Seite. Die häufigsten Fehler entstehen durch die Verwechslung mit der innergemeinschaftlichen Lieferung und durch die Sonderwege einzelner Länder.
Unsere Empfehlung für die Praxis:
- Lagerländer identifizieren: Prüfen Sie, in welchen Ländern Amazon (oder Ihr Fulfiller) Ihre Ware tatsächlich lagert
- B2B-Anteil analysieren: Werten Sie den Amazon-VAT-Transactions-Report auf lokale B2B-Verkäufe und Commingling-Transaktionen aus
- Länderregeln klären: Stimmen Sie mit Ihrem Steuerberater ab, in welchen Lagerländern das Reverse Charge greift – und wo (wie in Polen oder Tschechien) gerade nicht
- Kontenrahmen und Buchungsregeln einrichten: Legen Sie 8339/4339 an und trennen Sie die Umsätze sauber von igL-, OSS- und Inlandserlösen
- Meldeprozesse absichern: Kennzahl 45 in der UStVA, keine ZM, dafür die Erklärungen der Lagerländer – idealerweise automatisiert statt per Handarbeit
Weiterführende Ressourcen
- Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (EUR-Lex)
- ViDA-Richtlinie (EU) 2025/516 (EUR-Lex)
- Reverse Charge: Verfahren und Anwendung in der EU
- Das OSS-Verfahren im Überblick
Dieser Artikel wurde zuletzt aktualisiert am 04. Juli 2026. Alle Angaben zu gesetzlichen Regelungen entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte Ihren Steuerberater.

Valentin Gavilan
Tax E‑Commerce Specialist
Steuerfachangestellter, Fachassistent für IT- und Digitalisierungsprozesse und zertifizierter „Tax E‑Commerce Specialist“. Beschäftigte sich schon in seiner Ausbildung primär mit dem Thema Onlinehandel, als das noch Stirnrunzeln auslöste.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die wichtigsten Antworten zum lokalen Reverse-Charge-Verfahren nach Art. 194 MwStSystRL und dessen korrekter Verbuchung.